Im deutschen Vergaberecht wird beim Rechtsschutz unterschieden, abhängig davon, ob es sich um (1) eine europaweite oder (2) eine nationale Ausschreibung handelt.
(1) Bei Ausschreibungen, deren Auftragswert die EU-Schwellenwerte übersteigt, greift der sogenannte Primärrechtsschutz. In diesen Fällen haben Bieter und Bewerber einen gesetzlichen Anspruch auf die Einhaltung der vergaberechtlichen Vorgaben durch den Auftraggeber. Geltend gemacht werden kann dieser Anspruch im Rahmen eines speziellen Nachprüfungsverfahrens, dem immer ein entsprechenden Antrag gemäß § 160 Abs. 1 GWB vorausgehen muss.
(2) Bei Ausschreibungen mit einem Auftragswert unterhalb der EU-Schwellenwerte besteht kein vergleichbarer Rechtsschutz. In solchen Fällen bleibt den betroffenen Bewerbern und Bietern, die sich gegen eine Vergabeentscheidung wehren möchten, nur der Weg zu den ordentlichen Gerichten, um insbesondere über einstweilige Verfügungen vor den Landgerichten ein vorläufiges Zuschlagsverbot zu erwirken. Dies wird als Sekundärrechtsschutz bezeichnet.
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