Das Vergabe ABC

Von A - Wie Auftraggeber bis Z - Wie Zuschlagskriterien.
In diesem Verzeichnis finden Sie, passend zu jedem Buchstaben des Alphabetes, einen Begriff aus dem Vergaberecht bzw. dem Beschaffungsalltag:

Markterkundung
Öffentlichen Auftraggebern ist es bspw. nach § 28 VgV erlaubt, im Vorfeld einer Vergabe zur Vorbereitung dieser und zur Unterrichtung der Marktteilnehmer über die Auftragsvergabepläne und -anforderungen Markterkundungen durchzuführen. Die Begrifflichkeit der Markterkundung ist dabei weit gefasst. Synonymhaft und/oder artverwandt verwendet werden in der Kommentarliteratur und teilweise Urteilen auch die Begriffe Marktkonsultation, Marktuntersuchung, Marktforschung und Marktanalyse. Ziel einer Markterkundung ist es, dem Auftraggeber zu helfen herauszufinden, welche Leistungen oder Produkte auf dem Markt verfügbar sind. Es besteht demnach eine Zweckbindung. Die Markterkundung für andere Dinge, etwa eine direkte Auftragsvergabe zu gebrauchen, ist nicht gestattet. Zu beachten ist außerdem, dass laut § 28 Abs. 2 VgV allein zu Zwecken der Markterkundung oder zur bloßen Preisermittlung kein tatsächliches Vergabeverfahren eingeleitet bzw. durchgeführt werden darf.
Mindestanforderungen
Mindestanforderungen sind die niedrigsten Standards oder Qualifikationen, die ein Bieter erfüllen muss, um an einer Ausschreibung teilnehmen zu dürfen.
Mittelstandsförderung
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) schützt ausdrücklich die Interessen des Mittelstandes. So findet sich im § 97 Abs. 4 GWB der Gedanke der Mittelstandsförderung: „Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen." Für Auftraggeber heißt das: Vergabeprozesse bewusst mittelstandsfreundlich gestalten, etwa durch Losaufteilung und angemessene Fristen in der Vergabe. Zusätzlich fördert dies u. a. Angebotsvielfalt, Wettbewerb, Innovation und Wirtschaftlichkeit.