Das Vergabe ABC

Von A - Wie Auftraggeber bis Z - Wie Zuschlagskriterien.
In diesem Verzeichnis finden Sie, passend zu jedem Buchstaben des Alphabetes, einen Begriff aus dem Vergaberecht bzw. dem Beschaffungsalltag:

Das neueste Wort in unserem ABC

Option
Grundsätzlich ist die Definition des Begriffs Option als einseitiges Gestaltungsrecht innerhalb einer Vergabe sehr weit gefasst.

In Vergabeverfahren bezeichnet eine Option das Recht des öffentlichen Auftraggebers, zusätzliche Leistungen oder sogar Vertragsänderungen einseitig abzurufen – ohne dazu verpflichtet zu sein, wenn er diese Optionen in den Vergabeunterlagen transparent bekannt gemacht hat. Der Auftragnehmer hingegen ist verpflichtet, diese Leistungen anzubieten und zu erbringen, falls der Auftraggeber die Option mit Zuschlagserteilung oder ggf. auch im späteren Vertragsleben zieht.

Optionen im Sinne einseitiger Gestaltungsrechte können dabei bspw. folgendes beinhalten:
• Vereinbarung in einem Vertrag, diesen durch Erklärung des Auftraggebers einseitig bis zu einem bestimmten Zeitpunkt verlängern zu dürfen
• Leistungserweiterungen, die technischer oder fachlicher Natur sind, und die im Vertrag bereits angelegt sind und durch einseitige Erklärung des Auftraggebers herbeigeführt werden können

Wichtig: Etwaige Optionen sind bei der Schätzung des Auftragswertes zwingend mit zu berücksichtigen.