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Mitarbeiter (m/w/d) Nachhaltige Beschaffung
Dialogfassung der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie veröffentlicht: Online-Beteiligung startet!
Die Bundesregierung hat die Dialogfassung der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie (DNS) veröffentlicht. Diese steht online bereit, um gemeinsam mit Bürgerinnen und Bürgern und Stakeholdern aus Gesellschaft, Wirtschaft und Wissenschaft weiterentwickelt zu werden. Dazu können Interessierte auf dialog-nachhaltigkeit.de die Dialogfassung kommentieren und ihre Ideen für ein nachhaltiges, zukunftsfestes Deutschland einbringen. Eine Beteiligung ist bis zum 26. Juli 2024 möglich.
https://www.bundesregierung.de
Weitere Informationen zum Beteiligungsprozess sowie zur Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie finden Sie auch unter https://www.dialog-nachhaltigkeit.de/ sowie auf der Themenseite des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung unter dem Stichwort "Nachhaltigkeit".
Weitere Details finden Sie in der beigefügten Pressemitteilung.
https://abstsachsen.de/downloads/FQGZVS/
Frost ist im Winter normal.
Der Auftraggeber wollte eine Sporthalle für ein Gymnasium bis November 2019 errichten lassen. Der Auftragnehmer stellte jedoch fest, dass der Zeitplan nicht einzuhalten war, und einigte sich mit dem Auftraggeber in sechs Fällen auf eine Verlängerung der Ausführungsfrist, in fünf wegen schlechter Wetterbedingungen, in einem wegen administrativer Probleme.
Die Aufsichtsbehörde sah dies kritisch, da das Projekt mit EU-Mitteln gefördert wurde, und verhängte eine Finanzkorrektur von 25 Prozent des Förderbetrages wegen Verstoßes gegen das Vergaberecht. Diese Anordnung wurde vom Europäischen Gerichtshof bestätigt, da die Verlängerungen zu einer Verdopplung der tatsächlichen Ausführungszeit führten, was eine wesentliche Änderung des Auftrages darstellt.
Das Gericht fand diese Änderung nicht unerwartet. Bei ordnungsgemäßer Planung hätte dem Auftraggeber das schlechte Winterwetter bewusst sein müssen. Die unzureichende Ausschreibung rechtfertigt keine nachträgliche Verlängerung für den Auftragnehmer. Der Fehler lag in der mangelhaften Vorbereitung durch den Auftraggeber.
Häufig findet der Auftraggeber es praktisch, spezifische
Anforderungen an ein Produkt zu stellen, indem er ein bevorzugtes Produkt,
welches ihm während seiner Markterkundung aufgefallen ist, als Referenz benennt
und dann gleichwertige Alternativen zulässt.
Dass dies jedoch nicht immer reibungslos vonstattengeht, zeigt folgendes
Beispiel. Ein Auftraggeber aus Westfalen hatte für den Bodenbelag einer
Sporthalle ein Referenzprodukt festgelegt und präzisiert, dass ein Produkt als
gleichwertig betrachtet wird, wenn es dieselbe Belagsdicke,
Rutschhemmung und Abriebfestigkeit
aufweist.
Bei oberflächlicher Betrachtung scheint dies nicht ungewöhnlich. Ein Bieter
stellte jedoch fest, dass für diese spezifische Kombination von drei
Anforderungen kein alternatives Produkt zum Leitprodukt existiert. Dies wurde
von ihm als inakzeptabel beanstandet.
Die Vergabekammer informiert den Auftraggeber darüber, dass für so spezifische
Vorgaben eine ausführliche Begründung notwendig ist. In diesem Fall war jedoch
keine solche Begründung in der Vergabeakte zu ersichtlich. Darüber hinaus gilt:
Die Festlegung eines Leitprodukts ist nur zulässig, wenn der Auftragsgegenstand
nicht anders beschrieben werden kann. Eine solche Vorgabe allein zum besseren
Verständnis der gewählten Anforderungen reicht nicht aus. Wenn es jedoch darum
geht, einige wenige technische Parameter festzulegen, können die Anforderungen
auch ohne Bezug auf ein Leitprodukt beschrieben werden. Daher wäre die
Benennung eines Leitprodukts selbst dann unzulässig gewesen, wenn es am Markt
ähnliche Produkte gäbe.
Mit dem Ziel der Analyse
und Verkehrslenkung beabsichtigt ein Gemeinschaftsunternehmen mehrerer
Gebietskörperschaften, Sensoren im Straßenraum zu platzieren, um Bewegungsdaten
der Verkehrsteilnehmer zu erfassen.
Zielsetzung besteht darin, eine Sensor-Infrastruktur zu etablieren, welche die
erforderlichen Informationen bereitstellen soll, deren Analyse unter anderem
zur Überwachung und Steuerung von Parkplätzen genutzt werden kann. Die
Auswertung von Daten sowie die Lenkung des Verkehrs sind ebenfalls Bestandteil
des beauftragten Projekts. Der Auftraggeber qualifiziert dies als Bauauftrag
aufgrund der Tatsache, dass die Installation der Sensoren zweifellos als
bauliche Maßnahme anzusehen ist und somit den Hauptbestandteil des Projekts
ausmacht. Somit wäre lediglich ein nationales Verfahren notwendig.
Ein unterlegener Bieter, welcher eine Nachprüfung anstrebt, zweifelt jedoch
daran. Er interpretiert diesen Auftrag als Dienstleistungsauftrag mit einer
deutlichen Überschreitung des Schwellenwerts. Und damit hat er auch Erfolg.
Die Sensoren und deren Einbau erweisen sich als nutzlos in Abwesenheit einer
Analyse und Datenauswertung- somit steht die Datenauswertung im Fokus des
Auftragsziels. Die Bauleistungen sind als sekundäre Unterstützungsdienste zu
klassifizieren; dies wird ebenfalls durch den zugrundeliegenden Vertragsentwurf
gestützt, welcher auf einem EVB-IT-Kaufvertragsmuster basiert. Folglich steht
dem Bieter der Rechtsweg zur Nachprüfung offen - ungeachtet dessen vorheriger
unbeanstandeter nationaler Vergabe - womit er die Korrektheit seines
Wettbewerbsergebnisses überprüfen lassen kann ohne eine europaweite
Wiederholung des Verfahrens.
Ein Angebot mit dem Zusatz „o. glw.“ In den Bieterangaben ist unbestimmt und kommt daher nicht für einen Zuschlag in Betracht. Der Bieter möchte nur eines von mehreren möglichen Produkten anbieten, ohne dass erkennbar wird welches gemeint sein soll. Der Gleichwertigkeitszusatz führt dazu, dass kein feststehender Angebotsinhalt vorliegt.
Eine Aufklärung des Angebotes ist in diesem Fall nicht zulässig, da Änderungen der Angebote nicht erfolgen dürfen. Eine nachträgliche Festlegung wäre aber eine solche Änderung gegenüber dem inhaltlich nicht festgelegten Angebot.
Bis Anfang nächster Woche haben Sie noch die Chance, Ihre Ansichten zum
Gesetzesentwurf über das Beteiligungsportal des Freistaates Sachsen zu
äußern und abzustimmen.
Dieser Link leitet Sie weiter zum Beteiligungsportal: Entwurf eines Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge im Freistaat Sachsen (SächsVergabeG) | Beteiligungsportal Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Zum 9. Sächsischen Vergabedialog äußerte Herr Staatssekretär
Thomas Kralinski im Rahmen des Grußwortes sehr klar, dass Kritik und Lob zum
vorliegenden Gesetzentwurf gewünscht sind und
bis zum 21.05.2024 eingereicht werden können.Nutzen Sie daher jetzt Ihre Stimme!
Am 29. Juni 2023 ist die EU-Entwaldungsverordnung EU 2023/1115 in Kraft getreten. Die Verordnung zielt darauf ab, die weltweite Entwaldung zu reduzieren und soll ab dem 30. Dezember 2024 auf die meisten EU-Unternehmen anwendbar zu sein. Sie enthält Vorschriften für das Inverkehrbringen, die Bereitstellung und die Ausfuhr von Produkten, die relevante Rohstoffe enthalten oder unter Verwendung solcher Rohstoffe hergestellt wurden. Zu diesen Rohstoffen zählen u. a. Rindern, Kakao, Kaffee, Ölpalmen, Kautschuk, Soja und Holz sowie eine Vielzahl von Erzeugnissen aus diesen Rohstoffen.
Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre Produkte entwaldungsfrei sind, keine relevanten Rechtsvorschriften des Herkunftslandes verletzen und eine Sorgfaltserklärung vorliegt. Verstöße können zum Ausschluss von öffentlichen Aufträgen für bis zu 12 Monate und vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung führen.
Die Verordnung finden
Sie hier.
Im Beteiligungsportal des Freistaates Sachsen kann der Gesetzesentwurf abgerufen werden und Stellunggenommen werden.
Dieser Link leitet Sie weiter zum Beteiligungsportal: Entwurf eines Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge im Freistaat Sachsen (SächsVergabeG) | Beteiligungsportal Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Zum 9. Sächsischen Vergabedialog äußerte Herr Staatssekretär Thomas Kralinski im Rahmen des Grußwortes sehr klar, dass Kritik und Lob zum vorliegenden Gesetzentwurf gewünscht sind und bis zum 21.05.2024 eingereicht werden können.
Ein Angbot mit dem Zusatz „o. glw.“ In den Bieterangaben ist unbestimmt und kommt daher nicht für einen Zuschlag in Betracht. Der Bieter möchte nur eines von mehreren möglichen Produkten anbieten, ohne dass erkennbar wird welches gemeint sein soll. Der Gleichwertigkeitszusatz führt dazu, dass kein feststehender Angebotsinhalt vorliegt. Eine Aufklärung des Angebotes ist in diesem Fall nicht zulässig, da Änderungen der Angebote nicht erfolgen dürfen.
Eine nachträgliche Festlegung wäre aber eine solche Änderung gegenüber dem inhaltlich nicht festgelegten Angebot.
Aufgrund unserer Großveranstaltung "9. Sächsischer Vergabedialog" in Leipzig sind wir für Sie am 27.03.24 nicht erreichbar.
In dringenden Fällen senden Sie uns an diesem Tag eine E-Mail an vergabebuero@abstsachsen.de.
Informationen aus den Vorjahren finden Sie in unserem Archiv:
11 Artikel aus 2024
16 Artikel aus 2023
3 Artikel aus 2022
1 Artikel aus 2021